Kameratechnik

In Köln werden zwei Kameratypen verwendet, sogenannte Multifocus-Kameras sowie PTZ-Kameras (Pan, Tilt, Zoom). Auf dieser Seite gibt es außerdem detaillierte Informationen zu Bildübertragung, Beobachtung  und Aufzeichnungszeiten sowie Speicherung.

Multifocus-Kameras

Multifocus-Kameras können sowohl weite Flächen als auch große Distanzen in einer sehr hohen Auflösungsqualität darstellen.

Jede dieser Kameras besitzt mehrere Objektive mit jeweils unterschiedlichen Brennweiten und kann so Flächen/Distanzen (teilweise bis zu 160 Metern) in maximaler Detailauflösung überblicken. Einzelne Personen können so auch in weiter Entfernung erkannt und aufgezeichnet werden.

Das gesamte Geschehen im Aufnahmebereich wird – bei maximaler Auflösung- aufgezeichnet und kann im Nachhinein detailliert rekonstruiert werden.

Multifocus-Kameras sind in der Lage, permanent Bilder des gesamten Beobachtungsbereichs aufzeichnen, obwohl daneben zusätzlich bestimmte Bereiche selektiv beobachtet, gezoomt und aufgezeichnet werden können.

PTZ-Kameras (Pan, Tilt, Zoom)

Hinweis zur Kamera im Bild unten rechts: Wir haben diese Kamera auch mit der Polizei in Verbindung gebracht. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass dieses Gerät nicht von der Polizei, sondern der Stadt Köln für die Tunnelüberwachung installiert wurde.

Mit PTZ-Kameras können große Gebiete quasi rundum schnell manuell oder automatisch aufgrund ihrer Schwenk-, Neige- und Zoomfunktionen überblickt werden.

Durch ihren Drehwinkel von 360 Grad können Personen durch leistungsstarke Zoomfunktion selektiv beobachtet und leicht verfolgt werden. Einige Geräte sind zudem in der Lage, bestimmte Bewegungen zu erkennen und Personen selbständig zu verfolgen.

Bildübertragung

Die Bilder werden unmittelbar in das Polizeipräsidium Köln übertragen.

An sogenannten Videobeobachtungsplätzen im Präsidium werden die Bilder der Kameras auf Monitore gespielt und durch Polizeibeamte live beobachtet. Gleichzeitig werden sie automatisch auf einen Server aufgezeichnet und gespeichert.

Technische Einstellungen sollen sicherstellen, dass Aufnahmen von Gebäudebereichen, die Einblick in innere Bereiche des Gebäudes vermitteln zum Schutz der Privatsphäre verpixelt werden.

Beobachtung  und Aufzeichnungszeiten

Die tatsächlichen Beobachtungs- und Aufzeichnungszeiten waren lange Gegenstand der noch anhängigen gerichtlichen Verfahren.

Lange war ungeklärt, ob eine 24-Stunden Beobachtung und/oder Aufzeichnung durchgeführt wird und ob diese auch ordnungsgemäß (vom Polizeipräsidenten) angeordnet wurde.

Zu Beginn der Maßnahme (Videobereiche Dom/Hbf) wurde ursprünglich vorgesehen, nur zu bestimmten Zeiten zu beobachten und aufzuzeichnen. In den Unterlagen, welche das Land NRW / das PP Köln dem Gericht vorlegte, ergaben sich auch konkret benannte Zeiten.

Mit einer  diesbezüglich eher kryptischen Presserklärung vom 25.04.2018 zu den damals noch (nur) neu geplanten Beobachtungsbereichen (abrufbar unter: https://koeln.polizei.nrw/artikel/polizei-koeln-plant-weitere-standorte-fuer-videobeobachtung) wurde aber bekanntgeben, dass beabsichtigt wird, die Videokameras auch außerhalb von Beobachtungszeiten, d.h. generell 24 Stunden, in Betrieb zu lassen und alle Aufnahmen (innerhalb und außerhalb von Beobachtungszeiten) aufzuzeichnen und zu speichern.

In seiner Klageerwiderung vom 19.10.2018 teilte das Land NRW (Polizeipräsidium Köln) auf Vorhalt des Klägers dann auch mit, dass eine 24-Stunden Beobachtung und Aufzeichnung an den bisherigen Standorten (damals noch: Dom/Hbf und Ringe) bereits erfolge. Eine zwingend erforderliche Anordnung des Behördenleiters (Polizeipräsident) zur Ausweitung der Beobachtungs- und Aufzeichnungszeiten, konnte den bis dahin ans Gericht übersandten Unterlagen aber nicht entnommen worden.

Das Gericht hatte das Land im Februar 2019 daher aufgefordert, die Anordnung der Ausweitung auf eine 24-Stunden Beobachtung und Aufzeichnung vorzulegen.

Vorgelegt wurde ein Schreiben eines Mitarbeiters des PP Köln, welches sich inhaltlich auf die Zeiten der Beobachtung / Aufzeichnung auf das laufende Jahr 2018 beziehen sollte, aber im Briefkopf das Datum des Jahres 2019 trug; es handelt sich hier auch eher um ein  Informationsschreiben an alle mit der Videoüberwachung befassten Mitarbeiter*innen des PP Köln.

Eine klare, transparente Anordnung vom Behördenleiter = Fehlanzeige!

Zur Begründung zum Fehlen einer solchen Anordnung hieß es dann: Solche Anordnungen könnten auch mündlich ergehen (auf keinen Fall: sic!); aus der Nichtanordnung konkreter Zeiten, ergäbe sich schließlich konkludent die Ausweitung auf die 24-Stunden-Videobeobachtung: usw.

Wie das PP Köln so eine nachvollziehbare Dokumentation zur Videoüberwachung, d.h. zur Eigenüberwachung, für die gerichtliche Kontrolle, für den Rechtsschutzsuchenden, führen will, bleibt auch hier ein Rätsel.

Hinzu kommt, dass nach der (aktuellen) Gesetzesbegründung zum § 15 a PolG NRW die Polizei nur berechtigt ist, die Videobeobachtung vorzunehmen, wenn sichergestellt ist, dass es eine Monitorbeobachtung durch einen präsenten Polizeibeamten gibt („Kamera-Monitor-Prinzip“).

In der Beschlussfassung des Landtags NRW im Oktober 2018 zum neuen § 15 a PolG NRW (Link Änderungsantrag vom 10.10.2018 (LT Drucks 17/3865, S. 10) wird dazu ausgeführt, Kursive Hervorhebungen durch uns:

Der Geltungs- und Rechtsbefolgungsanspruch des Rechtsstaats würde Schaden erleiden, wenn Überwachungsmöglichkeiten geschaffen oder erhalten würden, ohne dass eine sofortige und nachhaltige polizeiliche Gefahrenverhütung, -bekämpfung und Verfolgung sichergestellt wäre, und zwar nicht nur abstrakt und allgemein, sondern konkret hinsichtlich jeder einzelnen Beobachtungseinrichtung… Deshalb ist in § 15a ein bewusstes Junktim zwischen der Zulässigkeit der Beobachtung und dem tatsächlichen unverzüglichen polizeilichen Eingreifen verfügt, dass ausnahmslos für die Behördenpraxis gilt und u. a. entsprechende behördliche Anordnungen und Dokumentationen nach sich zieht. Damit wird der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr umgesetzt…

Somit ist höchst problematisch, dass die in Köln bisher 79  eingesetzten Kameras auch automatisch Aufzeichnungen von Bereichen vornehmen, obwohl diese gerade nicht live am Monitor durch einen Polizeibeamten betrachtet werden. Der Kläger begehrte dazu Auskunft, wie das Polizeipräsidium sicherstellt, dass Aufzeichnungen von Bereichen, die nicht live am Monitor betrachtet werden, zukünftig (nach der Getzesänderung im Oktober 2018) nicht (mehr) vorgenommen werden. Auch, wie das Polizeipräsidium eine Live- Beobachtung (über 24 Stunden) überhaupt personell sicherstellt.

Die Antworten, dazu – wie so oft – spärlich!

Klar ist aber, dass immer „mindestens zwei Personen“ durchgehend die Bereiche beobachten, zu bestimmten Zeiten oder am Wochenende können es dann auch mehr sein.

Zuwenig, um die gesetzlich nur zulässige Live-Video-Beobachtung tatsächlich umzusetzen!

Speicherung

Die Speicherung von Millionen Bildaufnahmen nicht strafauffälliger Personen erfolgt in Köln generell für 14 Tage.

Zur Löschung der Bilddaten gibt das Polizeipräsidium an, dass nach Ablauf von 14 Tagen die Löschung durch ein Überschreiben automatisch erfolge.

Mehr ist zum Thema – trotz erheblichen, vehementen Nachfragens – leider nicht bekannt.

Die mehrfach erbetene Vorlage eines Löschkonzeptes verläuft ins Nirvana. Wie auch bei vielen anderen datenschutzrechtlichen Themen geizt das PP Köln hier mit Antworten bzw. der Vorlage von Unterlagen, konkret eines Löschkonzepts (z.B. aber auch die Vorlage eines technisch-organisatorisches Maßnahmenkonzepts, eines Verarbeitungsverzeichnises, eines Datenschutzkonzeptes, etc.). Nunmehr seit über zwei Jahren.

Die maximale Grenze der rechtlich zulässigen Speicherungsdauer aller Bilddatein (§ 15a Abs. 2 PolG NRW) von 14 Tagen wurde durch das Polizeipräsidium aber in Köln in allen Videobreichen im 24/7-Betrieb  zum Regelfall erklärt.

Dabei wäre, wegen der doch verpflichtenden ständigen Beobachtung am Monitor, die eine unverzügliche Auswertung ermöglicht, eine wesntlich kürzere Frist völlig ausreichend.

Laut Polizeipräsidium soll die 14-tägige Speicherungsdauer aller Aufnahmen den erst mit zeitlichen Verzug nach der Tat eingehenden Anzeigen zur Beweissicherung (Archivierung) dienen.

Wie viele Anfragen in dem Zusammenhang aber überhaupt eingehen, kann den ans Gericht übersandten Unterlagen nicht entnommen werden.

Aus diesen Unterlagen ergibt sich aber, dass in den Jahren 2017 – 2019 sog. Archivierungsaufträge /  Archivierungsvorgänge gefertigt worden sind. Diese sind Sachverhalte, die über die 14-Tage Frist (meist) zur Beweissicherung / Sachverhaltsrekonstruktion gespeichert und (irgendwie im datenschutzrechtlichem Sinne) weiter verwarbeitet werden.

Eine nur geringe Anzahl von Archivierungen, findet der Kläger, angesichts der unfassbar großen Anzahl anlasslos beobachteter Personen für 24 Stunden jeden Tag sowie der Speicherung ihrer Bilddateien für generell 14 Tage.

Ob es durch die erstellten Archivierungsaufträge zur Aufklärung einer Straftat gekommen ist, ist wiederum nicht bekannt. Zahlen wurden – trotz mehrfacher Nachfrage – dazu bisher noch nicht vorgelegt. Diese Zahlen könnten zur Bewertung einer etwaigen Effektivität von Videoüberwachung zumindest im Ansatz dienlich sein.

Wann solche archivierten Bilddateien (nach internen Vorgaben) tatsächlich gelöscht werden müssen bzw. ein konreter Nachweis/ ein Konzept, dass diese in einem regelmäßigen Turnus gelöscht werden; dazu gibt es keinerlei Information. Nicht ein Wort!

Auch ist zu bedenken, dass die nach dem Versammlungsgesetz getätigten Bildaufnahmen anderen Löschungsfristen unterliegen. Ob diese Fristen eingehalten werden, ein internes Konzept dazu, who knows?

Dazu kommt, dass die 14-tägige Speicherung auf einem Server erfolgt, über dessen datenschutzrechtlichen Vorkehrungen nichts bekannt ist. Die pauschale Anordnung der 14-tägigen Speicherung der Bilder jeder Kamera hält der Kläger daher für rechtswidrig sowie gänzlich unverhältnismäßig.


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