Versammlungsfreiheit – kein Grundrecht wie jedes Andere: Warum Diktaturen auf Überwachung nicht verzichten, Demokratien es hingegen zwingend müssen.
Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG schützt die Entfaltung der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung
In der repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes, in der die politischen Entscheidungen nicht unmittelbar durch die in der Bundesrepublik lebenden Menschen, sondern durch gewählte Organe getroffen werden, ist es besonders wichtig, dass die Bürger*innen sich Gehör verschaffen können. Das Bundesverfassungsgericht betont immer wieder, wie wichtig die Möglichkeit kollektiver Meinungskundgabe in Form von Versammlungen für unsere Demokratie ist. Sie sei eine „unerlässliche Einflussnahmemöglichkeit auf den politischen Prozess“.
Wie das Grundrecht auf Meinungsfreiheit für jede*n Einzelne*n (Art. 5 GG ) gehört das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu den tragenden Säulen einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung und gewährleistet die freie politische Willensbildung.
Den Schutz genießen Versammlungen, wenn sie ohne Waffen und friedlich durchgeführt werden. Versammlungen unter freiem Himmel können – nach dem Grundverständnis unserer Verfassung – nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden. Der grundrechtliche Schutz umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen.
Bei einer grundrechtlich geschützten Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer*innen nach außen (durch ihre bloße Anwesenheit, ihre Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes) im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen.
Geschützt sind daher insbesondere die freie Entscheidung über die Teilnahme an einer Versammlung; das Selbstbestimmungsrecht über den Inhalt, den Ort, den Zeitpunkt und die Art der Versammlung, der Zugang zur Versammlung; die Vorbereitung der Versammlung; die Anreise zur Versammlung; die Verwendung von Hilfsmitteln (z.B. Lautsprecher).
Die Versammlungsfreiheit gewährleistet die Durchführung von Versammlungen im „öffentlichen Straßenraum“ (z.B. innerörtliche Straßen, Plätze, Fußgängerzonen), da dort ein Anliegen besonders wirksam in die Öffentlichkeit getragen und hierüber Kommunikation angestoßen werden kann.
Versammlungsteilnehmer*innen und die Organisator*innen genießen den Schutz vor Datenerhebung und –verarbeitung im Vorfeld, während und bei Auflösung einer Versammlung.
Es soll niemand durch staatliche Einflussnahme von Versammlungsorganisation und -teilnahme abgehalten werden. Staatliche Eingriffsbefugnisse sind hier sehr begrenzt. Grundsätzlich ist dem Staat daher alles verboten, was den*die Bürger*in von der Ausübung seines*ihres Grundrechtes abhalten könnte.
Bild- und Tonaufnahmen von einer Versammlung darf die Polizei daher nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von dieser eine erhebliche Gefahr ausgeht (in NRW: §§ 12a, 19a Versammlungsgesetz).
Die Videobeobachtung einer friedlichen Versammlung ist daher unzulässig.
Die Rechtsprechung hat auch festgestellt, dass bereits das Ausrichten einer nicht eingeschalteten mobilen Kamera auf eine Versammlung geeignet ist, bei Versammlungsteilnehmer*innen das Gefühl des Überwachtwerdens mit den damit verbundenen Unsicherheiten und Einschüchterungseffekten zu erzeugen.
Die Polizei hat daher, solange die Voraussetzungen zur Bildaufzeichnung aus dem Versammlungsgesetz nicht vorliegen, mobile Kameras entweder gar nicht zu verwenden oder muss deren Aufnahmeobjektive sichtbar von der Versammlung wegdrehen, damit jede*r Einzelne erkennen kann, dass aktuell keine Aufnahmen gefertigt werden.
Tipp: falls Du hast eine Demo in den videoüberwachten Bereichen angemeldet oder geleitet hast, kannst / solltest Du selber überprüfen, ob das Polizeipräsidium dieser Verpflichtung nachkommt. Mehr dazu und ein praktisches Anfrage-Formular an das Polizeipräsidium findest du unter Kameras während einer Demo – Anfrage Datenauskunft.
Bei den stationär installierten Kameras funktioniert dies übrigens nicht, sie können nicht von einer Versammlung sichtbar weggedreht werden. Sie wirken immer aufnahmebereit und sind es tatsächlich per „Knopfdruck im Polizeipräsidium“ auch sofort. Es ist nicht zu erkennen, ob der Staat eine Versammlung beobachtet und aufzeichnet oder eben nicht. Dazu kommt, dass es bei stationärer Videobeobachtung dann unmöglich wäre, gerichtlichen Rechtsschutz und eine nachprüfbare Kontrolle über das polizeiliche Handeln zu erlangen. Niemand kann vor Ort erkennen, ob die Polizei die Kameras wegen der Durchführung einer Versammlung tatsächlich abgeschaltet oder ob sie in rechtmäßiger Weise angenommen hat, diese aufschalten zu dürfen, weil die Voraussetzungen nach dem Versammlungsgesetz vorlagen.
Die stationäre Videobeobachtung greift damit unmittelbar in nicht zu rechtfertigender Weise in das Versammlungsrecht jedes einzelnen Menschen ein. Kollektive und individuelle Meinungskundgabe kann so auf ganz leichte Weise beobachtet, aufgezeichnet und in Bilddateien gespeichert werden, ohne dass dies von Betroffenen erkannt werden kann.
Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass Meinungsäußerungen von einzelnen Personen dann auch unmittelbar politisch verfolgt werden, weil der Staat die einzelnen Teilnehmer*innen auf Video aufgezeichnet hat und weiß, wer an welcher Demonstration teilgenommen hat und wer welche, unter Umständen missliebige, politische Meinung vertritt.
Der Weg in einen digitalen Überwachungsstaat ist damit möglich, wenn nicht schon gar betreten. Überwachung wird immer von Autokraten und Diktaturen angestrebt. So ist es in China im öffentlichen Raum schon heute nicht mehr möglich, sich unerkannt zu bewegen. Ziel allen Handelns in China ist die politische Kontrolle über die*den Einzelne*n. Der Staat weiß oder kann zumindest nachträglich feststellen, wann sich wer an welcher Örtlichkeit aufgehalten hat und ob dies gebilligt wird oder zu Sanktionen führen soll. Der Einzelne wiederum richtet sein Verhalten danach aus, um Sanktionen zu verhindern.Die Demokratie wird daher immer durch das Mittel der Überwachung in Frage gestellt und die oft gehörte Begründung, die möglichst weitgehende Überwachung des öffentlichen Raums sei aus Gründen der Sicherheit geboten, entlarvt sich immer wieder selbst. Es sollen nicht Personen, die sich strafbar gemacht haben, überwacht werden, sondern alle Bürger*innen sollen im öffentlichen Raum – ohne jedweden Anlass – beobachtet und kontrolliert werden (sie könnten sich ja strafbar machen / „wer nichts zu verbergen hat, kann sich ja auch filmen lassen“) . In einem solchen überwachten öffentlichen Raum ist die Versammlungsfreiheit nicht nur in Frage gestellt, sondern stünde zur freien Verfügung und könnte so eingesetzt werden wie z.B. in China.