Freiheitsrechte (1) – Datenschutz

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Entfaltung der individuellen Persönlichkeit .

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des*der Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner*ihrer persönlichen Daten voraus.

Jede*r hat das Recht grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner*ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen sowie selbst zu entscheiden, wann und in welchen Grenzen er*sie Informationen zu seiner*ihrer Person und seinem*ihrem Leben offenbaren will.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auch bezeichnet als das „Datenschutz-Grundrecht“ ist neben speziellen Freiheitsverbürgungen und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) seit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsurteil als besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt.

Mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (personenbezogene Daten) technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit abrufbar.

Persönliche Daten können darüber  – vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme – mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne dass der*die Betroffene dies bemerkt bzw. dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Die Möglichkeit einer Einsichtnahme und Einflussnahme auf unsere Daten hat sich so erweitert, dass sie auch auf das Verhalten des*der Einzelnen einzuwirken vermag.

Die Videobeobachtung belebter öffentlicher Plätze und Wege führt zu unzähligen anlasslosen Eingriffen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Zur Grundrechtsbeeinträchtigung durch Videoüberwachung führte das Bundesverfassungsgericht aus:

„Verdachtslose Eingriffe mit großer Streubreite, bei denen zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf.“

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.02.2007 – 1 BvR 2368/06

Da das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht uneingeschränkt gewährt wird, muss der*die Einzelne Beschränkungen bzw. Eingriffe in dieses Grundrecht hinnehmen. Diese müssen jedoch auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage basieren. Staatliche Maßnahmen müssen den Vorgaben dieser gesetzlichen Grundlage entsprechen und insbesondere verhältnismäßig sein.


Tipp: Auskunftsgenerator

Ein Eckpfeiler des Datenschutzkanons ist ein relativ weitgehendes Auskunftsrecht der in den Datenbanken erfassten Personen. Die generische Regelung steht in §19 BDSG, der verlangt, dass auf Antrag kostenfrei Auskunft gegeben wird über gespeicherte Daten, deren Herkunft, eventuelle Übermittlungen und den Zweck der Speicherung (was idR auch die Rechtsgrundlage umfassen wird).  Die Seite datenschmutz.de bietet hierzu einen praktischen Auskunftsgenerator an. Dort könnt ihr mit Hilfe eines Formulars automatisch Auskunftsersuchen an verschiedene Sicherheitsbehörden erzeugen lassen – dieses könnt ihr als PDF herunter laden, ausdrucken und unterschreiben absenden (genaue Anleitung auf der Seite selbst):  http://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft