Beobachtung einer antirassistischen Versammlung am 18.01.2020 war rechtswidrig

Die Beobachtung einer Versammlung am 18.01.2020 mithilfe der stationären polizeilichen Videoüberwachungsanlage am Neumarkt war rechtswidrig. Das hat in dieser klaren Formulierung die Polizei Köln als Vertreterin des Landes NRW bei der mündlichen Verhandlung vor der 20. Kammer des VG Köln am 28.11.2024 eingestanden und zu Protokoll gegeben. (20 K 469/21, VG Köln)

Vor der mündlichen Verhandlung und Klage hatte sich der Beklagte (Land NRW/Polizei Köln) beharrlich geweigert, dies so explizit zu formulieren und schriftlich zu erklären. Deshalb ist mit dieser Protokollerklärung nun abermals ein rechtswidriger Einsatz der Videoüberwachungsanlagen in Köln aufgeklärt und dokumentiert. Es verdeutlicht, dass die Videoüberwachung eine Gefahr für die Grundrechte aller darstellt. Eine besondere Brisanz erhält die rechtswidrige Beobachtung, da es sich bei der Versammlung um eine antirassistische Demonstration von People of Color handelte, die gerade an dem Tag gegen ein Urteil der Justiz (Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Ur­teil vom 19.12.2019, Az.: LVerfG 1/19) auf die Straße gingen, das die Verwendung des N*-Worts in bestimmten Fällen als nicht herabwürdigend eingestuft hatte. In diesem Zusammenhang haben staatliche Stellen mehrfach versagt und Rechte und Würde von allzu oft benachteiligten Menschen verletzt.

Leider war es in diesem Verfahren nicht möglich, der Polizei das Zugeständnis abzuringen, später auch Bilder der Versammlung rechtswidrige gespeichert und dann zu spät gelöscht zu haben. Das Gericht verlangte hier eine Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers. Dieser kann jedoch nicht nachweisen, wann und wo die Polizei Bilder speichert und löscht, solange sich diese weigert, die Protokolldaten der Kameras Betroffenen herauszugeben.

Diese Herausgabe von Protokolldaten an Betroffene sieht der Kläger und unsere Initiative allerdings als in § 55 Abs. 3 DSG NRW geschriebenes Recht an. Da sich die Polizei jedoch verweigert, liegt zu dieser Frage eine weitere Klage beim Verwaltungsgericht Köln (13 K 5372/20, VG Köln). Die Notwendigkeit, die Protokolldaten der Kameras im Einzelfall selbst prüfen zu können, zeigte sich im Zusammenhang mit einer Versammlung auf dem Ebertplatz im Jahr 2019, bei der die Polizei auf Anfrage erst behauptete, die Kameras auf dem Platz seien wegen der Versammlung ausgeschaltet gewesen. Im Nachhinein bewiesen die Protokolldaten der Kameras jedoch, dass Bilder übertragen wurden.